-7- schliessen, dass der Eigenmietwert an tatsächlich bezahlten Mietzinsen für vergleichbare Objekte zu messen ist. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission wäre eine Berechnung des "Marktwerts" aufgrund der historischen Investitionskosten und ohne Anpassung an die Marktentwicklung, wie sie in einem neuen Aufsatz gefordert wird (Nico Thommen, Der systematisch korrekte und faire Eigenmietwert, in: StR 2017, S. 640 ff.), mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (ähnlich Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 97 zu Art. 21 DBG). Auf der anderen Seite wäre es ebenso verfehlt, einzig auf die Mietzinse von aktuell zur Vermietung ausgeschrie-