Das Bundesgericht lässt die Frage offen und gelangt zum Schluss, dass "eine gewisse Bandbreite [bestehe], innerhalb welcher sich der – durchaus nach objektiven Kriterien geschätzte – Marktmietwert bewegen kann" (BGE 123 II 9 E. 4b). In einem weiteren Urteil erklärte das Bundesgericht, dass nicht die Berechnung des Eigenmietwerts als Prozentanteil vom Marktmietwert das eigentliche Problem darstelle, vielmehr lägen die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Marktmietwerts als solchem (BGE 128 I 240 E. 2.6). Immerhin lässt sich aus dem Begriff "Marktwert"