5.2 Es stellt sich indes die Frage, was genau unter dem "Marktwert" zu verstehen ist, der in aller Regel geschätzt werden muss. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass das Schätzungsergebnis davon abhängt, ob man die zuletzt erzielten Höchstpreise oder ob Mietzinse für Altwohnungen berücksichtigt werden. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass in langjährigen Mietverhältnissen ein tieferer Zins bezahlt werde als bei Neuvermietungen. Das Bundesgericht lässt die Frage offen und gelangt zum Schluss, dass "eine gewisse Bandbreite [bestehe], innerhalb welcher sich der – durchaus nach objektiven Kriterien geschätzte – Marktmietwert bewegen kann" (BGE 123 II 9 E. 4b).