5.1 Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, muss der Eigenmietwert mindestens 60 bzw. 70 % eines am Markt erzielbaren Mietzinses ausmachen. Die Höhe dieses Markwerts stellt zugleich auch die obere Grenze des für die direkte Bundessteuer zulässigen Eigenmietwerts dar, was bedeutet, dass für die kantonalen Steuern eine faktische Obergrenze von 86 % des Marktwerts gilt (vgl. Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 25 StG). Die von den Rekurrenten in der Rekursschrift geäusserte Überzeugung, dass im Kanton Bern, anders als in anderen Kantonen, keine Obergrenze für den Eigenmietwert bestehe, trifft demnach nicht zu.