5. Nach dem bisher Ausgeführten steht fest, dass die Steuerverwaltung berechtigt gewesen ist, die Eigenmietwerte pro 2015 generell anzupassen. Wie sie dies im Detail gemacht hat, muss vorliegend nicht überprüft werden. Aus den Ausführungen der Steuerverwaltung auf Seite 4 ihrer Vernehmlassungen ergibt sich immerhin, dass die Anpassung der Mietwertfaktoren auf tatsächlich bezahlten Mietzinsen (sogenannte Bestandesmieten) im Jahr 2012 basierte und nicht etwa auf (normalerweise deutlich höheren) Mietzinsen von ausgeschriebenen Objekten (Angebotsmieten). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden Eigenmietwerte im Rahmen des rechtlich Zulässigen festgesetzt worden sind.