-6- Art. 32 Abs. 2 aStG entspricht dem aktuellen Art. 25 Abs. 2 StG (siehe VGE 20484 vom 18.2.1999, a.a.O., E. 2b). Zuletzt bestätigte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Mietwertfaktoren für jede Veranlagungsperiode neu zu bestimmen, in VGE 100.2013.88/89 vom 13. Januar 2014 (E. 2.1). Dementsprechend ist die Steuerverwaltung nach wie vor berechtigt (und verpflichtet), die Mietwerte periodisch zu überprüfen und an die allgemeine Mietzinsentwicklung anzupassen.