Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Dieses hielt bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 1999 fest, dass der Mietwertfaktor "aufgrund von Mietzinserhebungen für jede Veranlagungsperiode neu bestimmt wird" (VGE 20484 vom 18.2.1999, in BVR 1999, S. 285 ff., E. 3b). Auch wenn dieser Entscheid noch zum früheren Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944 (im Folgenden: aStG) erging, ist er für den vorliegenden Entscheid relevant, denn dessen per 1990 in Kraft gesetzter