4.3 Wie erwähnt, enthält das bernische Steuergesetz keine besondere Regelung in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Eigenmietwerte. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass es sich dabei um eine Vollzugsaufgabe handelt, die sie in eigener Kompetenz wahrnehmen kann. Theoretisch wäre es gemäss Steuerverwaltung möglich, die Mietwertfaktoren jährlich anzupassen (Infoblatt der Steuerverwaltung zur generellen Mietwertanpassung 2015, abrufbar unter: Rubriken "Steuern / Ratgeber / Publikationen / Beilage 'info'"). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts.