Von Bundesrechts wegen ist den Kantonen zwar die Besteuerung des Eigenmietwerts vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 1 StHG), in Bezug auf Überprüfung und Anpassung desselben geniessen die Kantone jedoch einen grossen Spielraum, solange die vom Bundesgericht definierten Grenzen eingehalten werden (siehe E. 3.1 hiervor). Einige Kantone sehen für die Anpassung der Eigenmietwerte eine Indexierung oder fixe Intervalle vor, in anderen ist ein Beschluss der Regierung oder gar des Parlaments notwendig (vgl. Zusammenstellung in: Die Besteuerung der Eigenmietwerte, Ziff.