4.2 Während der amtliche Wert somit nur unter bestimmten, im Gesetz geregelten, Voraussetzungen angepasst werden kann, enthalten die Steuergesetze bezüglich Anpassung des Eigenmietwerts keine Bestimmungen. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, orientiert sich der Eigenmietwert am Marktwert. Weil sich die Marktverhältnisse im Lauf der Zeit verändern, sind eine periodische Überprüfung und allenfalls Anpassung der Eigenmietwerte geboten. Von Bundesrechts wegen ist den Kantonen zwar die Besteuerung des Eigenmietwerts vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 1 StHG), in Bezug auf Überprüfung und Anpassung desselben geniessen