-5- 4.1 Ein rechtskräftig festgesetzter amtlicher Wert ist rechtsbeständig, d.h. er kann, von offensichtlichen Unrichtigkeiten abgesehen (Art. 181 Abs. 4 StG), nur im Rahmen einer allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung geändert werden (Art. 181 Abs. 3 StG). Eine allgemeine Neubewertung betrifft sämtliche Grundstücke im Kanton und muss vom Grossen Rat angeordnet werden (Art. 182 Abs. 1 StG). Die letzte allgemeine Neubewertung fand per 1999 statt, die nächste ist per 2020 geplant (siehe dazu: ; Rubriken "Themen / Allgemeines / Allgemeine Neubewertung 2020").