13 und 9). Die Rekurrenten akzeptieren im Rekursschreiben vom 7. August 2017 ausdrücklich, dass der entsprechende Abzug nicht gerechtfertigt sei, weil die Mansarde als Abstellraum genutzt werde. 3. Der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, ist als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, sogenannter Eigenmietwert).