2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Höhe der von den Rekurrenten für das Jahr 2015 zu versteuernden Eigenmietwerte. Dabei geht es einzig um die von der Steuerverwaltung gegenüber dem Vorjahr erhöhten Mietwerte. Nicht (mehr) zum Streitgegenstand gehört demgegenüber ein allfälliger Abzug für eine nicht genutzte Mansarde, wie er in den Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2016 und auch im Vorjahr noch gewährt worden war (vgl. Steuererklärung 2014, pag. 2 sowie Veranlagungsverfügungen pro 2014, pag. 13 und 9).