Zum anderen sind die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Veranlagungsverfügungen zu Ungunsten der Rekurrenten erfüllt gewesen. Dementsprechend stellen die Einspracheentscheide vom 11. Juli 2017 gültige Anfechtungsobjekte für einen Weiterzug an die Steuerrekurskommission dar. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).