134 Abs. 2 DBG); wobei die Steuerverwaltung, nach erfolgter Anhörung, die Veranlagung auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abändern kann (Art. 193 Abs. 2 StG; Art. 135 Abs. 1 DBG). Vorliegend hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Vorabdruck vom 8. Mai 2017 darüber informiert, dass sie die Eigenmietwerte um je CHF 2'150.-- zu erhöhen gedenke und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit steht zum einen fest, dass die Steuerverwaltung zu Recht dem zweifach erklärten Rückzug nicht stattgegeben hat. Zum anderen sind die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Veranlagungsverfügungen zu Ungunsten der Rekurrenten erfüllt gewesen.