1.1 Allerdings gilt es zu beachten, dass die Rekurrenten zwei Mal, mit Schreiben vom 30. Mai 2017 und vom 29. Juni 2017, den Rückzug ihrer Einsprache vom 20. Mai 2016 erklärt hatten (siehe Bst. B hiervor). Eine Rückzugserklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, namentlich dann, wenn der Rückzug durch einen Willensmangel verursacht worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 13 zu Art. 134 DBG). Allerdings ist einem Rückzug nicht stattzugeben, wenn die angefochtenen Veranlagungsverfügungen unrichtig sind (Art. 192 Abs. 2 StG; Art. 134 Abs. 2 DBG);