{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-03-27", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-314_2018-03-27.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_314_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebaae77a4f4cb290c744b7a5200bdf6f0d130508397e2f6c2e59e149adaca5251f33a4490dcde02385a9607536d5db3a06?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebaae77a4f4cb290c744b7a5200bdf6f0d130508397e2f6c2e59e149adaca5251f33a4490dcde02385a9607536d5db3a06&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_314", "Checksum": "699e9a577e401929e4e7e1e5cdbbee0f"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 27.03.2018 100 2017 314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 27.03.2018 100 2017 314"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 27.03.2018 100 2017 314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Überprüfung Eigenmietwert nach genereller Erhöhung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:10", "Checksum": "2fe3046e9dfbcc9bf830bedc7dd55e9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 27.03.2018 100 2017 314\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Überprüfung Eigenmietwert nach genereller Erhöhung | die kantonalen Steuern\n\n100 17 314\n200 17 268\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 27.3.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 27. März 2018\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________, E.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. Das Grundstück E.________ Gbbl. Nr. 1________, befindet sich seit dem 6. August 2014\n(Grundbucheintrag) im Gesamteigentum von C.________ und D.________. Zugunsten von\nA.________ und B.________ (Rekurrenten) ist zugleich ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht im Grundbuch eingetragen worden. In der Steuererklärung 2015 deklarierten die Rekurrenten für die erwähnte Liegenschaft einen reduzierten Eigenmietwert von CHF 10'750.-- mit\nder Begründung, sie würden eine Mansarde nicht nutzen (Akten Vorinstanz, pag. 21). Mit Verfügungen vom 20. Mai 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons\nBern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Jahr 2015 auf ein steuerbares Einkommen\nvon CHF 83'813.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 95'563.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Vorinstanz, pag. 35-28). Die einzige Korrektur gegenüber der Steuererklärung betraf den Eigenmietwert der erwähnten Liegenschaft, der für die direkte Bundessteuer\nauf CHF 12'950.-- festgesetzt wurde.\n\nB. Am 20. Mai 2016 erhoben die Rekurrenten Einsprache \"gegen die Erhöhung des Eigenmietwertes\" (pag. 37). Aus einer beigefügten Berechnung (pag. 36) geht hervor, dass die Rekurrenten den Marktwert der von ihnen genutzten Liegenschaft auf rund CHF 186'000.-- veranschlagen (ohne Land). Der amtliche Wert von CHF 274'700.-- und die daraus abgeleiteten Eigenmietwerte seien somit zu hoch. Am 14. März 2017 nahm die Abteilung Amtliche Bewertung\ndas fragliche Grundstück in Augenschein. Gestützt auf deren Stellungnahme (pag. 42-39) orientierte die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Mai 2017 darüber, dass sie\nbeabsichtige, die Einsprache abzuweisen (pag. 46). Aus dem beigelegten Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide geht hervor, dass die Steuerverwaltung die Eigenmietwerte sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer gegenüber den Veranlagungsverfügungen um jeweils CHF 2'150.-- zu erhöhen gedachte (pag. 45-43). Daraufhin erklärten die Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Mai 2017, dass sie die Einsprache betreffend\ngrundsätzlicher Höhe der Eigenmietwerte zurückziehen würden, ersuchten indes um eine\nÜberprüfung derselben im Zusammenhang mit einer als Estrich genutzten Mansarde (pag. 55).\nMit einem weiteren Brief an die Steuerverwaltung vom 19. Juni 2017 annullierten die Rekurrenten den am 30. Mai 2017 erklärten Rückzug (pag. 56). Darauf antwortete die Steuerverwaltung\nam 22. Juni 2017, dass sie die Einsprache, wie am 8. Mai 2017 angekündigt, abweisen werde\nund stellte den entsprechenden Einspracheentscheid für den 11. Juli 2017 in Aussicht\n(pag. 57). Am 5. Juli 2017 ging ein weiteres Schreiben der Rekurrenten bei der Steuerverwaltung ein, mit dem sie den definitiven Rückzug der Einsprache erklärten (pag. 58). Schliesslich\nwies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 11. Juli 2017 die Einsprache vollumfänglich ab\n(pag. 66-59). Wie im Vorabdruck vom 8. Mai 2017 angekündigt, erhöhte sie die Eigenmietwerte\n\n-2-\nbei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer um je CHF 2'150.-- und setzte das\nsteuerbare Einkommen dementsprechend auf CHF 85'963.-- bzw. 97'713.-- fest.\n\nC. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten am 7. August 2017 Rekurs und\nBeschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, die Eigenmietwerte auf CHF 11'730.-- für die kantonalen Steuern und\nauf CHF 13'630.-- für die direkte Bundessteuer festzusetzen, entsprechend den vor dem Steuerjahr 2015 geltenden Ansätzen. Zur Begründung bringen sie vor, dass die von der Steuerverwaltung für 2015 verwendeten Eigenmietwerte an der oberen Grenze des fiktiven Ertragswerts\nliegen würden. Das von ihnen genutzte Objekt sei bald 100 Jahre alt, habe \"gierende\" Decken\nund Treppen und entspreche nicht den heutigen Baunormen. Weiter gelte es zu beachten, dass\ndie Rente der Pensionskasse nicht an die Teuerung angepasst werde. Auch aus diesem Grund\nseien, \"im Sinne von mehr sozialer Gerechtigkeit\" die bisherigen Eigenmietwerte beizubehalten.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. September 2017 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet die Eigenmietwerte\nals korrekt und verweist im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Abteilung Amtliche Bewertung vom 16. Februar 2017.\n\nE. Mit Schreiben vom 13. September 2017 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der\nSteuerverwaltung Stellung genommen und ihren Standpunkt bestätigt.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}