2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Eigenmietwert pro 2015 der Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. ________-002 von CHF 19'070.-- auf CHF 17'500.-- reduziert. Der Abzug für Fahrkosten wird von CHF 8'932.-- auf CHF 8'592.-- reduziert. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten im Umfang von CHF 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Gutachterkosten werden keine zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.