Der Rekurrent hat in seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 ausgeführt, dass der Gebrauch von Fahrrad und öffentlichem Verkehr mit kurzfristigen Einsätzen ausserhalb von Bern zusammenhänge. Daraus ist zu entnehmen, dass die geltend gemachten Kosten nicht den Arbeitsweg betreffen, sondern dienstliche Verrichtungen. Dafür bietet jedoch die erwähnte Bestätigung des Arbeitgebers keine Grundlage, da darin solche Einsätze sowie die Benützung von Fahrrad und öffentlichem Verkehr nicht erwähnt werden. Andere Belege hat der Rekurrent trotz Aufforderung nicht eingereicht.