Nach den Ausführungen in der Bestätigung des Arbeitgebers vom 22. Mai 2017 (Beilage 1 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 6.7.2017) erhält der Rekurrent keine Erstattung seiner Spesen. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass ein Pool von Geschäftsfahrzeugen zur Verfügung stehe, jedoch werde deren Benützung in diesem Fall aus Zeit- und Logistik-Gründen als nicht sinnvoll erachtet. Welche konkreten Gründe dies sind, lässt sich der besagten Bestätigung nicht entnehmen. Auf Nachfrage des Präsidenten der Steuerrekurskommission vom 28. März 2018, wie oft es zu Fahrten zwischen D.___