5.6 Die Strecke von D.________ nach Bern und umgekehrt legt der Rekurrent gemäss den eingereichten Bestätigungen aufgrund der Erfordernisse seiner Arbeitstätigkeit zurück. Deren Kosten sind demnach nicht Kosten des Arbeitswegs, sondern Spesen, die aufgrund eines dienstlichen Auftrags innerhalb der Arbeitszeit anfallen. Nach den Ausführungen in der Bestätigung des Arbeitgebers vom 22. Mai 2017 (Beilage 1 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 6.7.2017) erhält der Rekurrent keine Erstattung seiner Spesen.