Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit. Hat sie im Rahmen des Zumutbaren bei der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt, ist bei Unmöglichkeit des strikten Nachweises notorisch steuermindernder Tatsachen freilich nicht ausschliesslich nach der erwähnten Beweislastregel zu entscheiden, sondern es ist der mutmassliche Aufwand zu schätzen (VGE 100.2011.46 vom 29.9.2011, E.2.2, nicht publiziert; BGer 2C_681/2008 vom 12.12.2008, E. 3.5 und die dort zitierten Entscheide).