- 12 - publiziert). Aufwendungen für dienstliche Tätigkeiten werden jedoch dann ausnahmsweise zum Abzug zugelassen, wenn die steuerpflichtige Person die getätigten Auslagen und deren berufsmässige Begründetheit nachweist und zudem belegt, dass sie die Auslagen selbst getragen, der Arbeitgeber diese nicht entschädigt hat.