5.2 Gemäss der 2015 gültigen Fassung von BKV und VBK können als notwendige Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich erwachsenen Auslagen abgezogen werden oder bei Benützung eines privaten Fahrzeugs diejenigen Auslagen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Art. 7 Abs. 1 und 2 BKV; Art. 5 Abs. 1 und 2 aVBK, AS 1993 1363). Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Steuerpflichtigen die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Art. 3 VBK und Art.