- 11 - Art. 26 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Als abziehbare Berufskosten werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten genannt.