15 15 15 5. Hinsichtlich des Abzugs für Fahrkosten hat der Rekurrent CHF 11'736.-- geltend gemacht, 1998 während ihm die Steuerverwaltung CHF 8'932.-- gewährt hat. Die Steuerverwaltung ist für die Bestimmung der gefahrenen Kilometer vom unbestrittenen Arbeitsort D.________ ausgegan- 1 1 49 gen.