Gestützt auf die vorgelegten Vergleichsobjekte erachtet die Steuerrekurskommission die gesetzlichen Rahmenbedingungen (bei der direkten Bundessteuer mindestens 70 % des Marktwerts, aber nicht höher sowie eine massvolle Festlegung beim kantonalen Eigenmietwert) als erfüllt. Daher besteht kein Anlass für eine Korrektur der Mietwertfaktoren von 81 % bei den kantonalen Steuern und 95 % bei der direkten Bundessteuer für B.________. Der Protokollmietwert multipliziert mit den Mietwertfaktoren ergibt den zu versteuernden Eigenmietwert: