Die Steuerrekurskommission sieht keinen Anlass, die Methodik der Anpassung der Mietwertfaktoren zu beanstanden. Gestützt auf die vorgelegten Vergleichsobjekte erachtet die Steuerrekurskommission die gesetzlichen Rahmenbedingungen (bei der direkten Bundessteuer mindestens 70 % des Marktwerts, aber nicht höher sowie eine massvolle Festlegung beim kantonalen Eigenmietwert) als erfüllt.