4.5 Der Rekurrent hat auf Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll verzichtet, während die Steuerverwaltung sich nicht hat dazu vernehmen lassen. Die Steuerrekurskommission erachtet die Ausführungen ihrer Delegation als schlüssig. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die eine Korrektur der Feststellungen der Delegation erfordern würden. Deren Ausführungen führen somit zu folgendem Resultat: