Dabei können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sämtliche Einwendungen, welche bereits gegen die Feststellung des amtlichen Werts möglich waren, auch in Bezug auf die Bemessung des Eigenmietwerts erneut erhoben werden, und zwar auch dann, wenn der amtliche Wert in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 21614 vom 17.8.2003, E. 10.3). Der im Verfahren der amtlichen Bewertung ermittelte Protokollmietwert sowie die ihm zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren sind somit trotz Rechtskraft des amtlichen Werts im Verfahren um Festlegung des Ei-