4.3 Der bei der Bestimmung des Eigenmietwerts verwendete Protokollmietwert beruht auf dem Ergebnis der amtlichen Bewertung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der amtliche Wert zum Zweck der Vermögensbesteuerung ermittelt wird, wogegen die Ermittlung des Eigenmietwerts einer Liegenschaft der Festlegung der Einkommenssteuer dient. Einwendungen gegen die Höhe des Eigenmietwerts sind daher nicht im Verfahren der amtlichen Bewertung, sondern im periodischen einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren vorzubringen.