Der Protokollmietwert wiederum ist namentlich von der Benotung der Liegenschaft und der Anzahl ihr zugewiesener Raumeinheiten abhängig (VGE 100 2013 88/89 vom 13.1.2014, E. 2.1). Die Bewertungsnormen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (nachfolgend: Bewertungsnormen) basieren auf einem Durchschnitt der Verkaufspreise und Mietzinsen, die in der relevanten Bemessungsperiode tatsächlich bezahlt wurden (gemäss Art. 32 Abs. 2 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [ABD; BSG 661.543] sind zurzeit die Jahre 1993-1996 massgebend).