Der Eigenmietwert sollte letztlich dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer auslegen müsste, um ein gleiches Objekt unter denselben Bedingungen benutzen zu können. Da der Marktmietwert geschätzt werden muss, besteht bei dessen Bestimmung eine gewisse Spannbreite (BGer 2A.683/2004 vom 15.7.2005, E. 3.1).