Während der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich nach dem objektiven Marktwert zu bemessen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG), ist er bei den Kantons- und Gemeindesteuern unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge "massvoll" festzulegen (Art. 25 Abs. 3 StG). Indessen muss er gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts auch hier mindestens 60 % des effektiven Marktwerts betragen (statt vieler BGE 132 I 157 E. 3.3, mit Hinweisen; VGE 100 2013 88/89 vom 13.1.2014, E. 2.1). Der Eigenmietwert sollte letztlich dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer auslegen müsste, um ein gleiches Objekt unter denselben Bedingungen benutzen zu können.