88 bzw. Code 1, pag. 85). Da der Rekurrent sich im vorliegenden Verfahren in seinen Rechtsschriften wiederum gegen die generelle Erhöhung der Mietwertfaktoren wendet, was auf beide Steuerarten zutrifft, und zudem in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 explizit das kantonale Steuergesetz erwähnt, geht die Steuerrekurskommission davon aus, dass er einen Eigenmietwert mit der bis 2014 geltenden Höhe von CHF 15'260.-- bei den kantonalen Steuern bzw. von CHF 17'870.-- bei der direkten Bundessteuer beantragt.