-4- seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 (pag. 78) allgemein gegen die generelle Erhöhung der Mietwertfaktoren ausgesprochen. Die Steuerverwaltung hat in der Folge sowohl im Einspracheentscheid betreffend kantonale Steuern wie auch in demjenigen betreffend direkte Bundessteuer jeweils die generelle Mietwertanpassung begründet (vgl. Einspracheentscheid vom 7.2.2017, Code 1, pag. 88 bzw. Code 1, pag. 85).