Im Rekurs- und Beschwerdeschreiben stellt der Rekurrent den Antrag, der Eigenmietwert sei auf der bisherigen Höhe zu belassen, nennt aber nicht den bisherigen Wert von CHF 15'260.--, sondern erneut den erhöhten Betrag von CHF 16'260.--. Andererseits hat er im Einspracheverfahren beantragt, den bisherigen Eigenmietwert von CHF 17'870.-- beizubehalten (Einsprache vom 5.2.2017, pag. 68), womit er sich auf den bisherigen Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer bezieht, ohne dabei entsprechend den Betrag bei den kantonalen Steuern zu erwähnen. Dies wirft die Frage auf, ob der Rekurrent nur den Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer anfechten will.