4. Hinsichtlich des Eigenmietswerts führte die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung aus, dass das Rechtsbegehren der Rekurrenten nicht völlig klar sei. So deklarierte der Rekurrent im Formular 7 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 29) den ab 2015 erhöhten Eigenmietwert von CHF 16'620.--, so dass der Eigenmietwert gemäss dem Einspracheentscheid für die kantonalen Steuern 2015 mit demjenigen gemäss der Deklaration des Rekurrenten übereinstimmt. Im Rekurs- und Beschwerdeschreiben stellt der Rekurrent den Antrag, der Eigenmietwert sei auf der bisherigen Höhe zu belassen, nennt aber nicht den bisherigen Wert von CHF 15'260.--, sondern erneut den erhöhten Betrag von CHF 16'260.--.