L. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- M. Auf die übrigen Ausführungen des Rekurrenten wie auch der Steuerverwaltung wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: