E. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017, den Rekurs und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie hält am Eigenmietwert wie am Abzug für Fahrkosten gemäss den Einspracheentscheiden fest. F. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 vertritt der Rekurrent den Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Eigenmietwerts nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Fahrkostenabzugs führt er aus, dass der Betrag von CHF 10'980.-- ein Übertragungsfehler darstelle und er wie in Formular 6 deklariert CHF 11'736.-- beantrage.