betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2015 den Akten entnommen: A. Im Rahmen der Steuererklärung pro 2015 deklarierte A.________ (Rekurrent) einen Eigenmietwert von CHF 16'260.-- für die selbstbewohnte Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. ________-002 an der E.___-Strasse sowie Fahrkosten von CHF 11'736.--. Mit vordatierten Veranlagungen vom 7. Februar 2017 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, .________ (Steuerverwaltung), den Mietwert der Stockwerkeinheit auf CHF 16'260.-- (kantonale Steuern) bzw. auf CHF 19'070.-- (direkte Bundessteuer) fest und gewährte ihm einen Abzug für Fahrkosten von CHF 8'932.--.