{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-21", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-290_2018-06-21.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_290_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbfdc14119b2d28df1deb537765ffbd4ddcc13c80d48196784fb788b5d38afd6bdbd5702a7cdbcfcc5cf15a9dfe6fec92?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbfdc14119b2d28df1deb537765ffbd4ddcc13c80d48196784fb788b5d38afd6bdbd5702a7cdbcfcc5cf15a9dfe6fec92&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_290", "Checksum": "895518a0946e9543a868f892b97ff86d"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 21.06.2018 100 2017 290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Abzug Fahrkosten/ Eigenmietwert - generelle Mietwertanpassung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:27", "Checksum": "64d7e99660b6e34b6e6eb4d34f43a7ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 290\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Abzug Fahrkosten/ Eigenmietwert - generelle Mietwertanpassung | die kantonalen Steuern\n\n100 17 290\n200 17 242\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: .________\nEröffnung: 21.6.2018 PKA/TMI/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 21. Juni 2018\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. Im Rahmen der Steuererklärung pro 2015 deklarierte A.________ (Rekurrent) einen Eigenmietwert von CHF 16'260.-- für die selbstbewohnte Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. ________-002 an der E.___-Strasse sowie Fahrkosten von CHF 11'736.--. Mit vordatierten Veranlagungen vom 7. Februar 2017 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern,\n.________ (Steuerverwaltung), den Mietwert der Stockwerkeinheit auf CHF 16'260.-- (kantonale\nSteuern) bzw. auf CHF 19'070.-- (direkte Bundessteuer) fest und gewährte ihm einen Abzug für\nFahrkosten von CHF 8'932.--.\n\nB. Der Rekurrent erhob mit Schreiben vom 5. Februar 2017 Einsprache und verlangte die\nReduktion des Mietwerts entsprechend der in den Vorjahren geltenden Höhe sowie die Festlegung des Abzugs für Fahrkosten gemäss seiner Deklaration.\n\nC. Im Einspracheverfahren hielt die Steuerverwaltung an den Eigenmietwerten gemäss den\nVeranlagungsverfügungen fest und reduzierte die Fahrkosten auf CHF 7'700.--. Entsprechend\nwies sie mit auf den 11. Juli 2017 vordatierten Einspracheentscheiden die Einsprache ab.\n\nD. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat der Rekurrent Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beanstandet erneut die Festlegung der Fahrkosten und des Mietwerts. Bezüglich letzterem sei festgehalten\nworden, dass die bisherigen Renovationen den amtlichen Wert des Grundstücks nur unwesentlich zu beeinflussen vermöchten. Daher sei die pauschale Anhebung des Eigenmietwerts nicht\ngerechtfertigt, weshalb er auf dem bisherigen Betrag von CHF 16'260.-- zu belassen sei. Hinsichtlich der Fahrkosten beantragt er einen Abzug in der Höhe von CHF 10'980.--.\n\nE. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017, den\nRekurs und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie hält am Eigenmietwert wie am Abzug\nfür Fahrkosten gemäss den Einspracheentscheiden fest.\n\nF. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 vertritt der Rekurrent den\nStandpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Eigenmietwerts nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Fahrkostenabzugs führt er aus, dass der Betrag von CHF 10'980.--\nein Übertragungsfehler darstelle und er wie in Formular 6 deklariert CHF 11'736.-- beantrage.\n\nG. Der Präsident der Steuerrekurskommission hat die Steuerverwaltung mit Verfügung vom\n15. November 2017 um Ergänzung der Vernehmlassung hinsichtlich der Grundlagen und der\nMethodik der generellen Erhöhung der Mietwertfaktoren für B.________ ersucht.\n\n-2-\nH. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat der Präsident der Steuerrekurskommission einen\nAugenschein auf den 5. März 2018 angeordnet (siehe unten Bst. J).\n\nI. Am 22. Januar 2018 hat die Steuerverwaltung eine Ergänzung der Vernehmlassung eingereicht zusammen mit den statistischen Grundlagen sowie einer Darlegung der Methodik, wovon dem Rekurrenten eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.\n\nJ. Zur Abklärung der Verhältnisse ist am 5. März 2018 ein Augenschein durchgeführt worden. Eine Delegation der Steuerrekurskommission, bestehend aus deren Präsidenten, einem\nSachverständigen und einem Gerichtsschreiber, besichtigte in Anwesenheit von C.________\n(im Auftrag des Rekurrenten anwesende Stockwerkeigentümerin C.________ der im gleichen\nHaus gelegenen Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. ________-001) sowie eines Vertreters\nder Steuerverwaltung die zur Diskussion stehende Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. ________-002. Auftragsgemäss hat die Delegation und insbesondere der beauftragte\nSachverständige aufgrund des Augenscheins sowie der vorhandenen Unterlagen die Grundlagen der amtlichen Bewertung resp. der für die Festlegung des Eigenmietwerts massgeblichen\nWerte überprüft. Ihre Erkenntnisse hat sie in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Dieses\nwurde der Steuerverwaltung und dem Rekurrenten am 28. März 2018 eröffnet. Gleichzeitig hat\nder Präsident der Steuerrekurskommission den Rekurrenten aufgefordert, nähere Angaben zu\nden geltend gemachten Fahrkosten und zur Berechnungsweise der Beträge zu machen. Es sei\nnicht ersichtlich, wofür der Rekurrent zusätzlich das Fahrrad und den öffentlichen Verkehr in\nAnspruch nehme, wenn er für 220 Arbeitstage, also das gesamte Pensum den Gebrauch des\nPrivatwagens angebe. Auch lasse sich aus den Bestätigungen des Arbeitgebers nicht schlüssig\nableiten, wie viele Fahrten von D.________ nach Bern oder umgekehrt im Jahr konkret erforderlich seien und aus welchen Gründen er von der Möglichkeit, ein Geschäftsfahrzeug zu benutzen, keinen Gebrauch mache.\n\n"}