Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen und ausserdem nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2009 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2010 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde pro 2010 wird abgewiesen. 5. Der Rekurs pro 2011 wird abgewiesen.