Daran ändert – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung der Einspracheverfügung vom 15. Dezember 2016 keinen Hinweis enthalten hat, dass das Rekurs- und Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist richtig und vollständig gewesen, da sie bloss bzw. mindestens das zulässige Rechtsmittel, die Anfechtungsfrist und die Rechtsmittelinstanz genannt hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 26 zu Art. 44 VRPG).