Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit den unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung der Einspracheverfügung vom 15. Dezember 2016 keinen Hinweis enthalten hat, dass das Rekurs- und Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist.