6.5 Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere sind die Ausführungen der Rekurrenten, weshalb sie die Steuererklärungen unvollständig ausgefüllt hätten, unbehelflich. Unbehelflich sind diese Ausführungen deshalb, weil die Nachsteuer keine Straffunktion hat und daher auch kein Verschulden der Rekurrenten voraus setzt (vgl. E. 4 hiervor). Auch geht es im vorliegenden Nachsteuerverfahren lediglich darum, die unvollständige oder unterbliebene Veranlagung nachzuholen, also die korrekte Besteuerung der Rekurrenten vorzunehmen (BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 3.2).