Fehlt es an einer solchen Übermittlung, so kann der Veranlagungsbehörde das Wissen der anderen Verwaltungseinheit nicht vorgehalten werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Das Wissen einer anderen Verwaltungseinheit, wie jenes, das die Abteilung Amtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Liegenschaft hat, ist somit irrelevant (vgl. BGer vom 28.1.2008, in StE 2008 B 97.41 Nr. 22 E. 3.3).