Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt aller bei der Steuerverwaltung liegenden Akten nicht der Veranlagungsbehörde als bekannt zugerechnet werden kann. Anders ist es nur, wenn von anderen Abteilungen rechtzeitig eine Meldung ergangen ist (vgl. Roman Blöchliger, Neue Tatsachen im Nach- und Strafsteuerverfahren, Teil 2, in StR 2011 S. 141). Fehlt es an einer solchen Übermittlung, so kann der Veranlagungsbehörde das Wissen der anderen Verwaltungseinheit nicht vorgehalten werden (vgl. E. 4.3 hiervor).