6.4 Bei einem solchen Aktenstand ist die Veranlagungsbehörde in Übereinstimmung mit der ZVB/N auch nicht verpflichtet gewesen (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 23.2.2017, S. 8), im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bei der Abteilung Amtliche Bewertung (nach allfälligen Änderungen der Amtlichen Werte bzw. der Eigenmietwerte) nachzufragen, da es für die Veranlagungsbehörde keinen Grund gegeben hat, die deklarierten Eigenmietwerte zu hinterfragen bzw. näher zu prüfen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt aller bei der Steuerverwaltung liegenden Akten nicht der Veranlagungsbehörde als bekannt zugerechnet werden kann.