Hinzu kommt, dass eine Verpflichtung zu einem solchen Vergleich für die Veranlagungsbehörde überhaupt nur dann bestanden hätte, wenn die Steuererklärungen 2009 bis 2013 Fehler enthalten hätten, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich gewesen wären, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Veranlagungsbehörde kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten in den Steuerjahren 2009 bis 2013 gewusst oder wissen müssen, dass das Wohnhaus aus zwei Wohnungen besteht und die OG-Wohnung unentgeltlich überlassen worden ist.